Gut zu wissen: Lichtstärke
Die erlaubten Lichtemissionen sind in der Schweiz nicht übergeordnet, sondern auf kommunaler Ebene der Gemeinden geregelt. Jedes Unternehmen, das an seinem Gebäude eine beleuchtete oder unbeleuchtete Beschriftung anbringt, muss darum bei seiner Gemeinde einen Bewilligungsprozess durchlaufen.
Die Vorschriften und Anforderungen gehen dabei weit auseinander. Vorgeschrieben werden unter anderem Lichtwärme und Leuchtdauer. Manche Gemeinden gehen sogar noch weiter und schreiben inzwischen gar vor, was und in welcher Intensität hinter Schaufenstern leuchten darf.
Grossen Interpretationsspielraum lassen Formulierungen im Baugesetz wie beispielsweise «dezente» Beleuchtung. Auch die erlaubte Lichtwärme wird ganz unterschiedlich gehandhabt. Während die Stadt Luzern keine Vorschriften macht, setzt die Stadt Zürich etwa bei der Lichtwärme auf eine Begrenzung von 3’500 bis 4’000 Kelvin je nach Stadtzone. Auch an Zürich grenzende Gemeinden räumen den Unternehmen meist einen grösseren Spielraum ein.
Der Bewilligungsprozess für die Anbringung einer Aussenbeschriftung ist Teil der Detailplanung und wird von Neoprop stets eng begleitet.
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